SATZUNG

Vespa-Club Frankfurter Wespen von 1960 e.V.

Angeschlossen im

Vespa-Club von Deutschland, im

Vespa-Club Europa und im 

Vespa World Club

 

Satzung des Vespa-Club Frankfurter Wespen von 1960 e.V.

  • Allgemein
  • Der Vespa-Club Frankfurter Wespen 1960 e. V. wurde am 1. September 1960 gegründet und ist eine Vereinigung von Vespa-Fahrern und Freunden. Seit dem 27. Dezember 1960 ist der Club beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Vereinsregister unter der Nr. 6659 eingetragen.
  • Alle Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

 

  • Vereinszweck
  • Der Vespa-Club Frankfurter Wespen 1960 e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Erfahrungsaustausches über rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr, Hilfsbereitschaft anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, Vespa-Geschicklichkeitsturniersport, Heimatkunde und internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Ermöglichung von Spenden für bedürftige, unverschuldete Vespa-Verkehrsunfallopfer.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an touristischen und sportlichen Vespa-Veranstaltungen im In- und Ausland, Ausrichtungen eigener Veranstaltungen. Gemeinsame Ausfahrten, Vespa-Geschicklichkeitswettbewerbe sollen zur Erhöhung der Fahrsicherheit und rücksichtsvollen Verhalten im Straßenverkehr, sowie zur Hilfsbereitschaft anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber, beitragen.

 

  • Mitgliedschaft

Mitglied des Clubs kann jede Person werden. Das Eintrittsalter muss jedoch mindestens 16 Jahre betragen. Der Antrag zur Aufnahme muss mündlich oder schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und setzt die Anerkennung dieser Satzung voraus. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit am Clubabend.

 

  • Beiträge, Gebühren
  • Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  • Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet jährliche Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  • Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein behält sich jedoch vor, die Teilnehmergebühren für Veranstaltungen zu übernehmen, welche der Satzung entsprechen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unserer Wahl, zwecks Verwendung für die Bergung von Verkehrsunfallopfern.

 

  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller Vereinsämter und aller Mitgliedsrechte.
  • Der Austritt aus dem Vespa-Club kann nur unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
  • Hat das Mitglied drei Monate nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist nicht gezahlt, so endet die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt.
  • Der Ausschluss aus dem Vespa-Club erfolgt außerdem, wenn ein Mitglied:

 

  1. ehrenrührige Handlungen begeht,
  2. den Bestrebungen bzw. der Arbeitsweise des Clubs zuwiderhandelt,
  3. durch sein Verhalten im Club Anstoß erregt,
  4. das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit schädigt.

 

Der Ausschluss kann überdies erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

  1. bei Clubfahrten undiszipliniertes Verhalten zeigt und die vom Fahrleiter vorgeschriebene Fahrordnung nicht einhält,
  2. innerhalb des Clubs wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gibt.

 

  • Der Ausgeschlossene kann schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Bescheid gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen oder sonstige Leistungen bleibt hiervon unberührt.

 

  • Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Erster Vorsitzender

Stellv. Vorsitzender und Schriftführer

Kassierer

  • Der Vorstand muss zu zwei Dritteln aus aktiven Vespafahrern bestehen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Diese, sowie alle Entscheidungen des Vorstandes, sind seitens der Mitglieder unanfechtbar. Nur der im Vereinsregister eingetragene Vorstand ist vertretungsberechtigt. Das Amt des Sport- und Tourenwartes wird jeweils von einer dieser Personen mitübernommen, wenn ein geeignetes Mitglied sich nicht dafür findet.
  • Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der verbleibende Vorstand verpflichtet, diesen Posten innerhalb von drei Monaten durch Neuwahl für die restliche Amtszeit wieder besetzen zu lassen. Bei zwingenden Gründen kann auf Antrag von mindestens die Hälfte der Mitglieder eine Neuwahl zum Anfang eines Kalenderjahres beantragt werden.
  • Eine Vorstandswahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. In diesem Fall ist die Versammlung beschlussfähig.
  • Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die bedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  • Die Vorstandswahl ist von einem neutralen Wahlleiter durchzuführen. Der Wahlleiter hat kein Stimmrecht. Die Einladung hierzu muss mindestens 8 Kalendertage vor dem Termin den Mitgliedern schriftlich zugegangen sein. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, welches in das Vereinsregister eingetragen wird.
  • In der Jahreshauptversammlung sind die vom Vorstand herausgegebenen Rundschreiben an die Mitglieder mindestens acht Kalendertage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, herauszugeben. Der Vorsitzende gibt den Jahresbericht, der Schriftführer und Kassierer ihre Tätigkeitsberichte über die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit ab.
  • Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand beim Vorliegen zwingender Gründe einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

  • Kasse
  • Der Kassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß nach fortlaufend nummerierten Belegen aufzuzeichnen.
  • Die Einnahmen sind unverzüglich auf das Vereinskonto einzuzahlen.
  • Der Kassierer darf nur mit einer Zustimmung von zwei Drittel Mehrheit des gesamten Vorstandes Zahlungen, welche über die allgemeine Geschäftsführung hinausgehen, leisten.
  • Auf der Jahreshauptversammlung ist der Kassenbericht bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, einen Kassenprüfer zu bestimmen, welcher die Unterlagen auf Ihre Ordnungsmäßigkeit prüft.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • Mitgliederversammlungen
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.
  • Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens 5 Wochen vorher unter Angabe des Ortes und der vorläufigen Tagesordnungspunkte per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte E-Mailadresse des Mitglieds einberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
  • Innerhalb von 2 Wochen nach Einberufung können die Mitglieder eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte per Post oder E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands beantragen. Die ergänzte Tagesordnung wird den Mitgliedern per Post oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitgeteilt. Danach gestellte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt.

 

  • Veranstaltungen
  • Die Beteiligung von Mitgliedern an den Veranstaltungen, motorsportlichen Disziplinen und am Training erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr. Bei offizieller Nennung einer Club-Mannschaft übernimmt der Verein die zusätzlichen Teilnehmergebühren.

 

  • Ehrungen
  • Ab dem 11. Dezember 1965 wurde die Verleihung von Ehrennadeln mit Urkunde eingeführt. Über die Vergabe von Ehrennadeln entscheidet allein der Vorstand. Die Auszeichnung darf nur an Mitglieder, welche bereits drei Jahre dem Club angehören, oder an Personen vergeben werden, welche den Verein förderungswürdig unterstützt haben.
  • Außerordentliche Verdienste für die Vereinsförderung, bei der Anwerbung, für Aktivität bei Veranstaltungen und Vespatreffen werden ebenso wie sportliche Erfolge und kameradschaftliches Verhalten bei der Auszeichnung berücksichtigt.

 

  • Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich das Clubvermögen. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Clubs können nur auf einen Beschluss zu diesem Zweck einberufen und bei außerordentlicher Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

 

  • Datenschutz
  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen wird.

 

  • Alle Fälle, die in dieser Satzung nicht aufgenommen sind, werden an den Club-abenden beraten. Vorfälle, Ereignisse und Zweifelsfragen, die in dieser Satzung nicht ausreichend geregelt sind, werden im Vorstand endgültig entschieden.

 

Durch die Annahme und Eintragung dieser Satzung werden sämtliche bisherigen Satzungen ungültig.

 

Frankfurt am Main 04. Mai 2022